Neuregelung bei der Schülerzeitung

Freitag, 29. September 2006

Seit diesem Schuljahr dürfen die Schülerzeitungen wählen: Sie können weiterhin als SMV-Einrichtung der Schule erscheinen oder ganz selbstständig als “Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes”.
Im letzteren Fall liegt die Verantwortung bei den Redaktionsmitgliedern selber. Sie müssen dann einen verantwortlichen Redakteur bestellen (Wikipedia: Sitzredakteur) und Name und Anschrift der Redakteure muss im Impressum erscheinen. Außerdem ist die Schülerzeitung dann zum Abdruck von Gegendarstellungen verpflichtet, wenn dies von einer betroffenen Person verlangt wird. Rechtliche Konsequenzen für die Redakteure sind dann an sich möglich.

Die Verteilung auf dem Schulgelände kann so oder so verboten werden, wenn die Schulleitung darauf besteht und das Schulforum keine Lösung findet. Wenn die Schülerzeitung eine Einrichtung der Schule ist, kann die Verteilung darüber hinaus auch außerhalb der Schule untersagt werden. Anders ist das bei einem Werk, für das die Redakteure selber verantwortlich sind.

An die Grundsätze der fairen Berichterstattung muss sich die Schülerzeitung in jedem Fall halten. (Ist man als Lehrer an der Schule schon Person der relativen Zeitgeschichte – relativ zu Auflage und Publikum der Schülerzeitung? Muss ich der Veröffentlichung von Bildern meiner selbst also nicht mal zustimmen? Nur mal so gefragt.)

(Details beim Kultusministerium.)


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