Die Lehrer in den bayerischen Gymnasien tippen schon fleißig an ihren Zeugnissen, da fällt dem Kultusministerium Mitte Juli ein, dass man die Schüler im Gymnasium noch mehr schonen muss. In den 10. Klassen wird der Notenausgleich wieder eingeführt:
§ 63a
Notenausgleich
1 Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf.
2. Sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.
3. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
2 Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
Und in der 9. Klasse darf man jetzt – wie bisher schon in den Jahrgangsstufen 5-8 – auf Probe vorrücken, egal wieviele 5er oder 6er man hat, wenn die Lehrerkonferenz der Meinung ist, dass das Sinn macht.
Ein bisschen früher hätte man das nicht sagen können, oder? Die letztere Regelung ist halbwegs sinnvoll, solange kein Druck auf das Lehrerkollegium ausgeübt wird. Die erste – not so much. Kann oder muss Notenausgleich gewährt werden?
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