Letzte Woche war ich auf einer Fortbildung des Hauptpersonalrats zur erweiterten Schulleitung. Über die Fortbildung darf ich nichts erzählen, eigentlich nicht mal, dass ich überhaupt dort war, denn über alles, was ich im Rahmen meiner dienstlichen Tätigkeit erfahre, muss ich Stillschweigen bewahren. Ich darf nicht mal sagen, dass der Veranstaltungsort gut geeignet war (nur wenige Fußminuten vom Nürnberger Bahnhof entfernt) und die Verpflegung auch sehr gut war (im Haus; dazwischen Kaffee und Kuchenstücke).
Also beschränke ich mich in diesem Blogeintrag auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Zum Hauptpersonalrat: Die Beschäftigten des Ministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (und Sport? war Sport nicht auch dabei?) werden durch den Hauptpersonalrat vertreten. Dabei gibt es sieben Gruppen, die wohl nicht viel miteinander zu tun haben: Arbeitnehmer (ohne Lehrer), Beamte (ohne Lehrer), Lehrer am Gymnasium, der Realschule, der beruflichen Schule, der Volksschule, und an Förderschulen und Schulen für Kranke. Die Beschäftigten an den Universitäten etwa gehören zum Großteil in die erste Gruppe.
In der Gymnasialgruppe im HPR sitzen 3 Lehrer, und wenn wir am Gymnasium vom HPR sprechen, meinen wir meist diese Gruppe. Eine eigene Webseite hat der HPR nicht, das dürfte von allen Verantwortlichen auch so gewollt sein. Stattdessen gibt es auf den Webseiten der einzelnen Verbände Informationen zum HPR, für die Gymnasiallehrer auf den Seiten des Bayerischen Philologenverbands (dem auch alle aktuellen HPR-Mitglieder angehören), für die Realschullehrer beim Bayerischen Realschullehrerverband. Manche der unter HPR gelisteten Einträge sind allerdings nur für Verbandsmitglieder zugänglich; hier wäre mir etwas mehr Trennung lieber.
Auslöser für diese Sache mit der eigenverantwortlichen Schule war der Koalitionsvertrag zwischen CSU und FDP (2008-2013). Dort steht unter anderem:
Wir werden in den nächsten zwei Jahren die Eigenverantwortung der Schulen stärken. Es ist die Aufgabe der Schulgemeinschaft, pädagogische Konzepte vor Ort selbständig zu entwickeln und umzusetzen. Ziel ist die eigenverantwortliche Schule in Bayern. Dazu werden die schulrechtlichen Bestimmungen geändert.
(Dort steht allerdings noch viel mehr, das nicht umgesetzt wurde. Warum also ausgerechnet das? Misstrauische Lehrer denken da erst mal an die Möglichkeit von Sparmaßnahmen.)
Jedenfalls hat das dann zu einer Gesetzesänderung im BayEUG geführt. Dort stehen seit 2013 jetzt zwei neue Sachen:
Art. 57 (2) Satz 3:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften Weisungsberechtigung für ihnen übertragene Fachaufgaben erteilen, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
Für das Gymnasium heißt das, dass es jetzt neben der Schulleitung selber noch weitere weisungsbefugte Vorgesetzte geben kann. Bislang hat einem ja nur der Schulleiter oder die Schulleiterin etwas zu sagen, sonst niemand; auch die Beschlüsse der Fachkonferenz sind nicht bindend. Die Schulleitung kann das jetzt delegieren, etwa an einen Fachbetreuer. Was genau eine Schulleitung überhaupt de jure anweisen kann, ist nicht ganz klar; die pädagogische Verantwortung und Entscheidungsgewalt für den Unterricht trägt weiterhin die einzelne Lehrkraft. Die Schulleitung kann zum Beispiel nicht vorschreiben, welche Lektüre gelesen wird. (Vorgesetzte im Sinn einer Beurteilung bleibt aber weiterhin nur die Schulleitung.)
Und neu ist vor allem das hier:
Art. 57a:
(1) 1 An staatlichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 57 Abs. 1 bis 3 eine erweiterte Schulleitung einrichten. 2 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel.
(3) 1 Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2 Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt.
Wie diese erweiterte Schulleitung aussieht, ist von Schulart zu Schulart wohl verschieden; ich habe mich nur über das Gymnasium informiert. Also: Sofern und solange im Landeshaushalt Geld dafür vorgesehen ist, kann eine Schule das beantragen. Schule heißt: Der Schulleiter oder die Schulleiterin entscheidet. Je nach Anzahl der Lehrkräfte an der Schule gibt es dann eine Reihe zusätzlicher Stellen. Zur erweiterten Schulleitung gehören dann der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, die bisherigen Mitarbeiter im Direktorat, und eben drei oder vier neue Mitglieder. Auf diesen Personenkreis können dann erstens die verschiedenen Aufgaben verteilt werden, die bei der Leitung einer Schule entstehen (Vertretungsplan, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Homepage); wie das gemacht wird, entscheidet die Schule individuell. Zweitens führt dieser Personenkreis Unterrichtsbesuche bei Kollegen durch (jedes Mitglied betreut etwa 14 davon, und erhält dafür zusätzliche Anrechnungsstunden), führt Personalgespräche und wirkt bei der Berurteilung dieser Kollegen mit. Zumindest zur Zeit sind diese Unterrichtsbesuche allerdings nicht Teil der Beurteilung; das kann sich aber noch ändern.
Diese neuen Stellen haben eine Wertigkeit von 1 im Funktionenkatalog, das heißt, man wird potentiell zum Studiendirektor befördert (Besoldungsgruppe A15), und das wohl auch recht schnell. Als Kandidat dafür kommt nur in Frage, wer bereits OStR oder StD ist und eine andere Funktion innehat, die ebenfalls potentiell zum Studiendirektor führt, wenn wohl auch erst viel langsamer, da diese Funktionen eine niedrigere Wertigkeit haben. (Den Funktionenkatalog gibt es zum Beispiel hier.) Das neue Mitglied der ESL behält seine bisherige Funktion dabei weiter bei. Es sitzen danach also nicht mehr Personen auf potentiellen A15-Stellen, aber für ein paar geht es etwas schneller. Wie viele A15-Stellen es tatsächlich gibt, hängt vom Finanzministerium ab.
Politischer Hintergrund: Eine A15-Stelle heißt in der Regel Personalverantwortung und Führungsaufgaben. Und an der Schule gibt es ohne erweiterte Schulleitung de jure kaum solche Aufgaben – wieso also A15 für manche Lehrer? Führung von Schülern zählt da ja nicht. Gerüchteweise hätte das Finanzministerium es ja ohnehin lieber, diese vielen A15-Stellen irgendwie ganz abzuschaffen.
Dreh- und Angelpunkt ist wohl die Umsetzung des Konzepts an einzelnen Schulen. Auf der Fortbildung gab es viele sehr interessante Erfahrungsberichte und Konzepte dazu, aber die darf ich allenfalls bei einer Tasse Kaffee irgendwo weitergeben. Dienstliches Stillschweigen.
Auch an anderen Schularten führt die Einführung der erweiterten Schulleitung zu Veränderungen. Davon kriege ich nur wenig mit.
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