Nur mal so, weil’s immer wieder lesenswert ist – Rechte und Pflichten des Schülers:
(1) 1 Schülerinnen und Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. 2 Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß Art. 128 der Verfassung ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. 3 Aus diesem Recht ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
- sich am Schulleben zu beteiligen,
- im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
- über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
- Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
- bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren. 2 Die Bestimmungen über Schülerzeitung (Art. 63) und politische Werbung (Art. 84) bleiben unberührt.
(4) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3 Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
(5) 1 Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.
Frisch geändert ist Absatz 5, der mit den Mobilfunktelefonen. Na ja, wenn sie meinen. Ist ein USB-Stick eigentlich ein- oder ausgeschaltet, wenn ich ihn dabei habe? Darf ich einen störenden Kassetten-Walkman nicht abnehmen, wo der doch nicht digital ist? Muss ich Schülern in der Pause den Mp3-Player abnehmen? Soll das jeder Lehrer handhaben, wie er will? Macht es Sinn, Kollegiaten, die zwei Stunden Pause haben, das Benutzen des Mp3-Players zu verbieten?
So ein Humbug.
Na ja, vielleicht braucht es das Gesetz ja, damit Lehrer/Schulleitung überhaupt eine Handhabe haben, störende Geräte einzubehalten. Ich denke aber, dafür reicht eine Hausordnung auch.
Geraucht werden darf ja auch nicht mehr, das ist schon sinnvoller.
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